Satzung

Satzung des Fabrik-Theater Wettringen e.V.

§ 1   Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Fabrik-Theater Wettringen“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Wettringen.

§ 2   Zweck
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. In diesem Zusammenhang widmet sich der Verein auch der Jugendförderung im Sinne der Heranführung an den nachfolgenden Satzungszweck und dient damit als Sammelbecken für praktizierende und interessierte aktive und passive Liebhaber der Live-Musik und darstellenden Kunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltung von Theater- und Musikaufführungen und damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Mitgliedschaft. Eintritt
Mitglieder können einzelne Personen werden.
Der Verein umfasst:
a) ordentliche Mitglieder
b) Fördermitglieder
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 4   Mitgliedschaft. Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der jederzeit mögliche Austritt mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5   Beiträge
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

§ 6   Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7   Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.

b) Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 6 Beisitzern.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahlperiode kann um bis zu einem Jahr verlängert oder verkürzt werden, so dass jährlich die Hälfte des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ausscheiden und hierüber Neuwahlen stattfinden. Es soll erreicht werden, dass

– in geraden Jahren der Vorsitzende und der Kassenwart sowie der erste, dritte und fünfte Beisitzer gewählt werden.

– in ungeraden Jahren der stellvertretende Vorsitzende, der stellvertretende Kassenwart und der Schriftführer sowie der zweite, vierte und sechste Beisitzer gewählt werden.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8   Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch bei den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Die Beschlüsse erfolgen mit öffentlicher Stimmabgabe. Auf Antrag mindestens eines Viertels der anwesenden Mitglieder erfolgt die Stimmabgabe geheim.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
l. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers
2. Entlastung des gesamten Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes

§ 9   Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10   Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11   Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt einzutragen.